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Art. 46

741.21SSVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1980Fonte original
  1. Das Signal «Einbahnstrasse» (4.08) kennzeichnet eine Strasse, die nur in der angezeigten Richtung befahren werden darf (Art. 37 VRV1). Am andern Ende der Strasse steht das Signal «Einfahrt verboten» (2.02).2
  2. Das Signal «Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr» kennzeichnet eine Einbahnstrasse, auf der Gegenverkehr zulässig ist; die Art des Gegenverkehrs wird durch das zutreffende Symbol oder durch entsprechende Aufschrift angezeigt (z. B. «Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern»; 4.08.1).3
  3. Das Signal «Sackgasse» (4.09) kennzeichnet eine Strasse, die nicht durchgehend befahrbar ist. Sofern am Ende der Strasse ein Weg für den Fuss- oder Radverkehr weiterführt, kann das Signal mit den entsprechenden Symbolen ergänzt werden («Sackgasse mit Ausnahmen»; 4.09.1).4
  4. Das Signal «Wasserschutzgebiet» (4.10) kennzeichnet ein Gebiet, in dem sich der Führer, der eine wassergefährdende Ladung befördert, besonders vorsichtig verhalten muss. Die Länge der Strecke, auf der die erhöhte Sorgfaltspflicht gilt, wird auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.

Footnotes

  1. SR 741.11

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459).

2 commentaries

N1.Einbahnregime weniger tauglich als Teilfahrverbot

Ein Einbahnregime kann den Durchgangsverkehr mindern, beseitigt den motorisierten Verkehr jedoch nicht vollständig. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen und den Berechnungen der Gemeinde würde bei zulässiger Fahrtrichtung noch rund 40 % des verbleibenden Verkehrs den Strassenabschnitt in einer Richtung befahren. Soweit überhaupt geeignet, erscheint ein Einbahnregime damit weniger tauglich als ein Teilfahrverbot zur Erreichung des angestrebten Schutzziels.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, näher auf die Frage einzugehen, inwiefern eine solche Massnahme kontrollierbar wäre (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. II.4.2.2; Beschwerde Rz. 49 f.; BA Rz. 29). 4.2.2 Ein Einbahnregime hat die Gemeinde nicht näher geprüft, weil damit das Ziel nicht erreicht werden könne, die Schul- und Tagesschulkinder vor dem motorisierten Verkehr zu schützen (BA Rz. 31). Die Vorinstanz ist zum gleichen Schluss gelangt: Ein Einbahnregime sei für das angestrebte Ziel nicht gleich tauglich und würde den Verkehr nicht ausreichend unterbinden (angefochtener Entscheid E. II.4.2.2). Den Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machen, daraus gehe nicht hervor, woran die Alternativlösung Einbahnverkehr konkret scheitern sollte, und darin eine Verletzung der Begründungspflicht sehen (Beschwerde Rz. 51 ff.): Ein Einbahnregime ist eine verkehrslenkende Anordnung, die bewirkt, dass der motorisierte Verkehr den Strassenabschnitt nur in der angezeigten Richtung befahren darf (Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 127; Art. 46 Abs. 1 SSV). Auch wenn der Durchgangsverkehr damit reduziert werden kann, bleibt es dabei, dass immer noch rund die Hälfte des verbleibenden Verkehrs den Strassenabschnitt in einer Fahrtrichtung befährt (gemäss Berechnungen der Gemeinde rund 40 % bei zulässiger Fahrtrichtung Breitenrainstrasse, vgl. Duplik Rz. 12). Die Problematik besteht bei einem Einbahnregime – wenn auch in vermindertem Umfang – damit nach wie vor (vgl. Duplik Rz. 12). Soweit überhaupt geeignet, ist ein Einbahnregime somit jedenfalls weniger tauglich als das Teilfahrverbot. Diese Überlegungen gehen ausreichend aus der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids und den Erläuterungen der Gemeinde hervor. 4.2.3 Hinsichtlich eines zeitlich beschränkten Fahrverbots hat die Vor­instanz erwogen, der Strassenabschnitt müsste während mehreren Zeitfenstern am Tag gesperrt werden, was weder für die Schule noch für die Anwohnerinnen und Anwohner bzw. Besucherinnen und Besucher praktikabel erscheine. Zudem sei ein zeitlich beschränktes Fahrverbot erfahrungsgemäss schwieriger umsetzbar und müsste mit Pollern gesichert werden (angefochtener Entscheid E.
Ein Einbahnregime hat die Gemeinde nicht näher geprüft, weil damit das Ziel nicht erreicht werden könne, die Schul- und Tagesschulkinder vor dem motorisierten Verkehr zu schützen (BA Rz. 31). Die Vorinstanz ist zum gleichen Schluss gelangt: Ein Einbahnregime sei für das angestrebte Ziel nicht gleich tauglich und würde den Verkehr nicht ausreichend unterbinden (angefochtener Entscheid E. II.4.2.2). Den Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machen, daraus gehe nicht hervor, woran die Alternativlösung Einbahnverkehr konkret scheitern sollte, und darin eine Verletzung der Begründungspflicht sehen (Beschwerde Rz. 51 ff.): Ein Einbahnregime ist eine verkehrslenkende Anordnung, die bewirkt, dass der motorisierte Verkehr den Strassenabschnitt nur in der angezeigten Richtung befahren darf (Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 127; Art. 46 Abs. 1 SSV). Auch wenn der Durchgangsverkehr damit reduziert werden kann, bleibt es dabei, dass immer noch rund die Hälfte des verbleibenden Verkehrs den Strassenabschnitt in einer Fahrtrichtung befährt (gemäss Berechnungen der Gemeinde rund 40 % bei zulässiger Fahrtrichtung Breitenrainstrasse, vgl. Duplik Rz. 12). Die Problematik besteht bei einem Einbahnregime – wenn auch in vermindertem Umfang – damit nach wie vor (vgl. Duplik Rz. 12). Soweit überhaupt geeignet, ist ein Einbahnregime somit jedenfalls weniger tauglich als das Teilfahrverbot. Diese Überlegungen gehen ausreichend aus der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids und den Erläuterungen der Gemeinde hervor.
Ein Einbahnregime hat die Gemeinde nicht näher geprüft, weil damit das Ziel nicht erreicht werden könne, die Schul- und Tagesschulkinder vor dem motorisierten Verkehr zu schützen (BA Rz. 31). Die Vorinstanz ist zum gleichen Schluss gelangt: Ein Einbahnregime sei für das angestrebte Ziel nicht gleich tauglich und würde den Verkehr nicht ausreichend unterbinden (angefochtener Entscheid E. II.4.2.2). Den Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machen, daraus gehe nicht hervor, woran die Alternativlösung Einbahnverkehr konkret scheitern sollte, und darin eine Verletzung der Begründungspflicht sehen (Beschwerde Rz. 51 ff.): Ein Einbahnregime ist eine verkehrslenkende Anordnung, die bewirkt, dass der motorisierte Verkehr den Strassenabschnitt nur in der angezeigten Richtung befahren darf (Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 127; Art. 46 Abs. 1 SSV). Auch wenn der Durchgangsverkehr damit reduziert werden kann, bleibt es dabei, dass immer noch rund die Hälfte des verbleibenden Verkehrs den Strassenabschnitt in einer Fahrtrichtung befährt (gemäss Berechnungen der Gemeinde rund 40 % bei zulässiger Fahrtrichtung Breitenrainstrasse, vgl. Duplik Rz. 12). Die Problematik besteht bei einem Einbahnregime – wenn auch in vermindertem Umfang – damit nach wie vor (vgl. Duplik Rz. 12). Soweit überhaupt geeignet, ist ein Einbahnregime somit jedenfalls weniger tauglich als das Teilfahrverbot. Diese Überlegungen gehen ausreichend aus der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids und den Erläuterungen der Gemeinde hervor.

N2.Einbahnregime und verbleibender Durchgangsverkehr

Ein Einbahnregime kann den Durchgangsverkehr verringern; nach vorinstanzlichen Erwägungen verbleibt allerdings ein erheblicher Anteil des Verkehrs, der den Abschnitt in einer Fahrtrichtung befährt (bei den Berechnungen der Gemeinde rund 40 %).

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, näher auf die Frage einzugehen, inwiefern eine solche Massnahme kontrollierbar wäre (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. II.4.2.2; Beschwerde Rz. 49 f.; BA Rz. 29). 4.2.2 Ein Einbahnregime hat die Gemeinde nicht näher geprüft, weil damit das Ziel nicht erreicht werden könne, die Schul- und Tagesschulkinder vor dem motorisierten Verkehr zu schützen (BA Rz. 31). Die Vorinstanz ist zum gleichen Schluss gelangt: Ein Einbahnregime sei für das angestrebte Ziel nicht gleich tauglich und würde den Verkehr nicht ausreichend unterbinden (angefochtener Entscheid E. II.4.2.2). Den Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machen, daraus gehe nicht hervor, woran die Alternativlösung Einbahnverkehr konkret scheitern sollte, und darin eine Verletzung der Begründungspflicht sehen (Beschwerde Rz. 51 ff.): Ein Einbahnregime ist eine verkehrslenkende Anordnung, die bewirkt, dass der motorisierte Verkehr den Strassenabschnitt nur in der angezeigten Richtung befahren darf (Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 127; Art. 46 Abs. 1 SSV). Auch wenn der Durchgangsverkehr damit reduziert werden kann, bleibt es dabei, dass immer noch rund die Hälfte des verbleibenden Verkehrs den Strassenabschnitt in einer Fahrtrichtung befährt (gemäss Berechnungen der Gemeinde rund 40 % bei zulässiger Fahrtrichtung Breitenrainstrasse, vgl. Duplik Rz. 12). Die Problematik besteht bei einem Einbahnregime – wenn auch in vermindertem Umfang – damit nach wie vor (vgl. Duplik Rz. 12). Soweit überhaupt geeignet, ist ein Einbahnregime somit jedenfalls weniger tauglich als das Teilfahrverbot. Diese Überlegungen gehen ausreichend aus der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids und den Erläuterungen der Gemeinde hervor. 4.2.3 Hinsichtlich eines zeitlich beschränkten Fahrverbots hat die Vor­instanz erwogen, der Strassenabschnitt müsste während mehreren Zeitfenstern am Tag gesperrt werden, was weder für die Schule noch für die Anwohnerinnen und Anwohner bzw. Besucherinnen und Besucher praktikabel erscheine. Zudem sei ein zeitlich beschränktes Fahrverbot erfahrungsgemäss schwieriger umsetzbar und müsste mit Pollern gesichert werden (angefochtener Entscheid E.