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Art. 19

741.21SSVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1980Fonte original
  1. Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung:
    1. 1 Das «Verbot für Motorwagen» (2.03) gilt für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen, ausgenommen Motorfahrräder.
    2. 2 Das «Verbot für Motorräder» (2.04) gilt für alle Motorräder.
    3. 3 Das «Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder» (2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern; das «Verbot für Motorfahrräder» (2.06) untersagt das Fahren mit schweren und schnellen Motorfahrrädern.
    4. 4 Das «Verbot für Lastwagen» (2.07) gilt für alle schweren Motorwagen zum Sachentransport.
    5. Das «Verbot für Gesellschaftswagen» (2.08) gilt für alle Gesellschaftswagen.
    6. 5 Das «Verbot für Anhänger» (2.09) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger sowie Fahrrad- und Motorfahrradanhänger; Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind.
    7. 6 Das «Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhängern» (2.09.1) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger.7Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind.
    8. 8 Das «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1) gilt für alle Fahrzeuge, die nach der SDR9gekennzeichnet sein müssen; in Tunnels gilt es zusätzlich für alle Beförderungseinheiten, die diesen Fahrzeugen nach der SDR gleichgestellt sind. Bei Tunnels ist die Tunnelkategorie nach Anhang 2 SDR auf einer Zusatztafel mit dem entsprechenden Buchstaben anzuzeigen.
    9. 10 Das «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11) gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter nach Anhang 2 Ziffer 2.211SDR befördern.
    10. Das «Verbot für Tiere» (2.12) verbietet den Verkehr von Zug‑, Reit- und Saumtieren sowie den Viehtrieb.
  2. In einem Signal können zwei, auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4) sowie innerorts drei Verbotssymbole dargestellt werden, z.B. «Verbot für Motorwagen und Motorräder» (2.13), «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (2.14).
  3. Das Signal «Verbot für Fussgänger» (2.15) untersagt den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Zugang.12
  4. Das Signal «Skifahren verboten» (2.15.1) untersagt das Fahren mit Skis jeglicher Art, das Signal «Schlitteln verboten» (2.15.2) das Fahren mit Schlitten jeglicher Art. Die Signale sind am Ende der winterlichen Verhältnisse zu entfernen.13
  5. Das Signal «Verbot für fahrzeugähnliche Geräte» (2.15.3) untersagt das Benützen von fahrzeugähnlichen Geräten.14

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 27).

  2. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 27).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 498).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 27).

  6. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

  7. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2105).

  8. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4241).

  9. SR 741.621

  10. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

  11. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.

  12. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1935).

  13. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

  14. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1935).

2 commentaries

N1.Parkieren von Motorrädern und Ordnungsbussen

In der angeführten Rechtssache wurde das Parkieren eines Motorrads in einer Begegnungszone an nicht dafür gekennzeichneten Stellen unter anderem wegen Nichtbeachtung des Teilfahrverbots für Motorräder (Art. 19 Abs. 1 SSV lit. b i.V.m. einschlägigen SVG-/VRV-Bestimmungen) geahndet; dies erfolgte durch einen Strafbefehl mit Busse. Die Akten weisen zudem darauf hin, dass entsprechende Strassenverkehrsdelikte im Ordnungsbussenverfahren hätten behandelt werden können, wenn die Bussen innert der Bedenkfrist bezahlt worden wären.

17 und 24) sind seine Delikte aber jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, auch wenn ihnen nur ein geringes Gewicht beigemessen werden kann. Im Übrigen ist die Frage, ob die Delikte zu berücksichtigen sind oder nicht, für den Ausgang der Interessenabwägung nicht entscheidend. Indem der Rekurrent als Schuldner der Verfügung des Betreibungsamts, am 13. November 2017 zum Vollzug der Pfändung zu erscheinen, pflichtwidrig keine Folge leistete, machte er sich des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig. Mit Strafbefehl vom 31. Januar 2018 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 300.– bestraft (Akten JSD S. 148 f.). Am 6. Juli 2017 machte sich der Rekurrent mit einem Motorrad des Parkierens in einer Begegnungszone an nicht dafür gekennzeichneten Stellen bis zwei Stunden und des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals Verbot für Motorräder gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22b Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 lit. b SSV sowie Art. 49 Abs. 1 StGB schuldig. Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2019 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 140.– bestraft (Akten JSD S. 154 f.). Am 21. Januar 2019 machte sich der Rekurrent mit einem Personenwagen des Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 SSV schuldig. Mit Strafbefehl vom 2. Juli 2019 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 120.– bestraft (Akten JSD S. 152 f.). Am 16. Februar 2021 machte sich der Rekurrent des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals Verbot für Motorwagen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV schuldig. Mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2021 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 100.– bestraft (Akten JSD S. 150 f.). Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend, dass seine Strassenverkehrsdelikte wohl im Ordnungsbussenverfahren hätten geahndet werden können, wenn er die Bussen innert der Bedenkfrist von 30 Tagen bezahlt hätte.
17 und 24) sind seine Delikte aber jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, auch wenn ihnen nur ein geringes Gewicht beigemessen werden kann. Im Übrigen ist die Frage, ob die Delikte zu berücksichtigen sind oder nicht, für den Ausgang der Interessenabwägung nicht entscheidend. Indem der Rekurrent als Schuldner der Verfügung des Betreibungsamts, am 13. November 2017 zum Vollzug der Pfändung zu erscheinen, pflichtwidrig keine Folge leistete, machte er sich des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig. Mit Strafbefehl vom 31. Januar 2018 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 300.– bestraft (Akten JSD S. 148 f.). Am 6. Juli 2017 machte sich der Rekurrent mit einem Motorrad des Parkierens in einer Begegnungszone an nicht dafür gekennzeichneten Stellen bis zwei Stunden und des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals Verbot für Motorräder gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22b Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 lit. b SSV sowie Art. 49 Abs. 1 StGB schuldig. Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2019 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 140.– bestraft (Akten JSD S. 154 f.). Am 21. Januar 2019 machte sich der Rekurrent mit einem Personenwagen des Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 SSV schuldig. Mit Strafbefehl vom 2. Juli 2019 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 120.– bestraft (Akten JSD S. 152 f.). Am 16. Februar 2021 machte sich der Rekurrent des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals Verbot für Motorwagen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV schuldig. Mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2021 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 100.– bestraft (Akten JSD S. 150 f.). Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend, dass seine Strassenverkehrsdelikte wohl im Ordnungsbussenverfahren hätten geahndet werden können, wenn er die Bussen innert der Bedenkfrist von 30 Tagen bezahlt hätte.

N2.Teilfahrverbote: Wiederholte Verstösse als Indiz

Wiederholte Verstösse gegen Verkehrsvorschriften in Bezug auf bestimmte Fahrzeugkategorien können bei der Auslegung fahrzeugartenspezifischer Teilfahrverbote als Indiz für eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den Verkehrsregeln berücksichtigt werden. So wurde in der zitierten Rechtssache die Begehung von vier Strassenverkehrsdelikten in weniger als vier Jahren als Ausdruck solcher Gleichgültigkeit gewertet.

Juli 2017 machte sich der Rekurrent mit einem Motorrad des Parkierens in einer Begegnungszone an nicht dafür gekennzeichneten Stellen bis zwei Stunden und des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals Verbot für Motorräder gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22b Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 lit. b SSV sowie Art. 49 Abs. 1 StGB schuldig. Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2019 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 140.– bestraft (Akten JSD S. 154 f.). Am 21. Januar 2019 machte sich der Rekurrent mit einem Personenwagen des Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 SSV schuldig. Mit Strafbefehl vom 2. Juli 2019 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 120.– bestraft (Akten JSD S. 152 f.). Am 16. Februar 2021 machte sich der Rekurrent des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals Verbot für Motorwagen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV schuldig. Mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2021 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 100.– bestraft (Akten JSD S. 150 f.). Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend, dass seine Strassenverkehrsdelikte wohl im Ordnungsbussenverfahren hätten geahndet werden können, wenn er die Bussen innert der Bedenkfrist von 30 Tagen bezahlt hätte. Dies ändert aber nichts daran, dass die Begehung von vier Strassenverkehrsdelikten in weniger als vier Jahren von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber den Verkehrsregeln zeugt.