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Art. 103a

741.21SSVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1980Fonte original
  1. Wo das Strassenverkehrsrecht keine Vorschriften enthält, müssen Signale, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, ausgestaltet und angebracht sowie instandgehalten und kontrolliert werden.
  2. Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS), des Europäischen Komitees für Normung und der Internationalen Organisation für Normung.1
  3. Die Vorschriften der Gesetzgebung über Bauprodukte bleiben vorbehalten.

Footnotes

  1. Die Liste der Titel der Normen sowie deren Texte können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur,www.snv.ch.

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