741.11VRVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1963Fonte original
Unter das Verbot der öffentlichen Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen fallen alle Rennen, bei denen die gleiche Strecke ununterbrochen mehrmals zu befahren ist, wenn Zuschauer zugelassen sind.
Untersagt sind ferner Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer einander gemäss Reglement durch gegenseitige Beschädigung zum Ausscheiden zwingen dürfen (sogenannte Stock-Car-Veranstaltungen u. dgl.) sowie Ballonverfolgungsfahrten auf Zeit.
Gestattet sind jedoch mit Bewilligung der kantonalen Behörde:
Rasenrennen mit Motorrädern;
Geschicklichkeitswettfahrten im Gelände;
Rennen mit besonderen Fahrzeugen von höchstens 250 cm3Zylinderinhalt wie sogenannte Karts;