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Art. 45

741.11VRVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1963Fonte original

(Art. 48 SVG)

  1. Die Führer von Strassenbahnen haben besonders vorsichtig zu fahren bei Tramschleifen und beim Wechseln der Fahrbahnseite, beim Kreuzen auf schmalen Strassen und beim Fahren gegen die Richtung des übrigen Verkehrs. Vor dem Überholen müssen sie sich vergewissern, dass genügend Raum vorhanden ist.
  2. Die Strassenbahn hat den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls, die sich durch die besonderen Warnsignale ankündigen, den Vortritt zu lassen. Fährt sie auf der Nebenstrasse, so hat sie den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse den Vortritt zu gewähren.1
  3. Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, sind die übrigen Strassenbenützer durch optische oder akustische Signale zu warnen, namentlich vor dem Anfahren.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 33 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

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