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Art. 3b

741.11VRVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1963Fonte original

(Art. 57 Abs. 5 SVG)

  1. Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht‑, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt Schutzhelme tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass mitfahrende Kinder unter zwölf Jahren einen Schutzhelm tragen.
  2. Von der Helmtragpflicht sind ausgenommen:
    1. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
    2. Personen bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
    3. Personen in geschlossenen Kabinen;
    4. Personen auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten versehen sind;
    5. 1 Personen auf Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h;
    6. Führer von Motorfahrrädern, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann;
    7. 2 Personen auf Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt;
    8. 3 Führer von motorisierten Rollstühlen.
  3. Auf Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, auf Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen und auf Motorfahrrädern ist ein Schutzhelm zu tragen, der nach dem UNECE-Reglement Nr. 22 in der Fassungen nach Anhang 2 VTS oder nach einer früheren in der VTS aufgeführten Fassung dieses Reglements geprüft ist. Auf Raupenfahrzeugen genügt ein Helm, der nach der Norm SN EN 10774oder SN EN 10785geprüft ist, auf Motorfahrrädern ein Fahrradhelm, der nach der Norm SN EN 1078 geprüft ist.6

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 26).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 26).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 26).

  4. SN EN 1077,2007 , Helme für alpine Skiläufer und für Snowboarder. Diese Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;www.snv.ch.

  5. SN EN 1078,2013 , Helme für Radfahrer und für Benutzer von Skateboards und Rollschuhen. Diese Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;www.snv.ch.

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 26).

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