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Art. 22

741.013.1VSKV-ASTRAFederal Office Ordinance1 de out. de 2008Fonte original
  1. Die zuständige Behörde muss den Auftrag zur Blut- und Urinuntersuchung unter Verwendung des Protokolls nach Anhang 2 erteilen*.*
  2. Der Auftrag zur Untersuchung auf Betäubungs- oder Arzneimittel enthält zusätzlich einen Auftrag zur Blutalkoholuntersuchung, wenn der Verdacht besteht, dass die betroffene Person neben Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln auch Alkohol konsumiert hat.
  3. Die Behörde muss dem Laboratorium alle erforderlichen Daten und Informationen übermitteln, namentlich das Protokoll einer allenfalls erfolgten ärztlichen Untersuchung nach Anhang 3.
  4. Das Laboratorium muss die beauftragende Behörde unverzüglich informieren, wenn es im Zusammenhang mit den eingegangenen Proben und Unterlagen Unstimmigkeiten feststellt oder wenn es den Auftrag nicht erfüllen kann.

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