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Art. 13

741.013.1VSKV-ASTRAFederal Office Ordinance1 de out. de 2008Fonte original
  1. Wo ein bestimmtes Gewicht nicht überschritten werden darf, ist von der ermittelten Achslast, vom ermittelten Betriebsgewicht oder von der ermittelten Stützlast ein Sicherheitswert von 3 Prozent abzuziehen. Ist dieser Sicherheitswert geringer als der doppelte Eichwert der Waage in kg, so ist stattdessen letzterer als Sicherheitswert abzuziehen.
  2. Wo ein bestimmtes Gewicht, namentlich das minimale Adhäsionsgewicht, nicht unterschritten werden darf, ist zur ermittelten Achslast oder zum ermittelten Betriebsgewicht ein Sicherheitswert von 3 Prozent dazuzuzählen. Ist dieser Sicherheitswert geringer als der doppelte Eichwert der Waage in kg, so ist stattdessen letzterer als Sicherheitswert dazuzuzählen.

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