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Art. 31

741.013SKVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Die Polizei nimmt den Lernfahr- oder den Führerausweis auf der Stelle ab, wenn der Führer oder die Führerin:
    1. 1 offensichtlich angetrunken erscheint oder eine Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr aufweist;
    2. aus anderen Gründen offensichtlich fahrunfähig erscheint;
    3. ohne die erforderliche Begleitperson eine Lernfahrt ausführt.
  2. Der Lernfahr- oder der Führerausweis kann abgenommen werden bei einer Gefährdung des Verkehrs, namentlich wenn der Führer oder die Führerin:
    1. die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 30 km/h, ausserorts um mehr als 35 km/h oder auf Autobahnen um mehr als 40 km/h überschreitet;
    2. auf Autobahnen oder Autostrassen wendet, den Mittelstreifen überfährt, in der falschen Richtung oder rückwärts fährt;
    3. auf unübersichtlichen oder nicht freien Strassenstücken überholt;
    4. durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt wird.
  3. Die Abnahme des Lernfahr- oder des Führerausweises für eine bestimmte Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie hat bis zur Rückgabe des Ausweises oder bis zum Entscheid der Entzugsbehörde die Abnahme des Lernfahr- oder des Führerausweises für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien zur Folge.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585).

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