Voltar à lei

Art. 98

741.01SVGFederal Act1 de out. de 1959Fonte original

Mit Busse wird bestraft, wer:

  1. vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt;
  2. vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder verändert;
  3. eine von ihm unabsichtlich verursachte Beschädigung eines Signals nicht der Polizei meldet;
  4. ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markierung anbringt.

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