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Art. 89n

741.01SVGFederal Act1 de out. de 1959Fonte original

Der Bundesrat regelt:

  1. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
  2. die Zuständigkeiten und die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
  3. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;
  4. das Eingabeverfahren;
  5. die Verknüpfung mit anderen Informationssystemen;
  6. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen;
  7. die Bekanntgabe von Daten;
  8. das Auskunfts- und Berichtigungsrecht;
  9. die Datensicherheit;
  10. die Organisation und den Umfang der Strassenverkehrsunfall-Statistik.

1 commentary

N1.Ausführungsvorschriften für ISU

Nach Art. 89n SVG ist der Bundesrat befugt, Ausführungsvorschriften zu erlassen. Er regelt namentlich die Organisation und den Betrieb des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle (ISU), die Zuständigkeiten und die Verantwortung für die Datenbearbeitung sowie die Bekanntgabe von Daten und das Auskunfts‑ und Berichtigungsrecht.

1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erstellt eine Strassenverkehrsunfall-Statistik; es ist zuständig für eine gesamtschweizerische Auswertung der Strassenverkehrsunfälle (Art. 89i Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Gestützt auf Art. 89i Abs. 2 SVG führt es in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Informationssystem Strassenverkehrsunfälle (ISU). Dieses besteht aus einem System zur Erfassung der Strassenverkehrsunfälle (Erfassungssystem) sowie einem System zur Auswertung der Strassenverkehrsunfälle (Auswertungssystem). Die Kantone geben die Daten, die im Zusammenhang mit Strassenverkehrsunfällen erhoben worden sind, ins Erfassungssystem ein (Art. 89i Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 89j SVG dient das Erfassungssystem der Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer (lit. a), das Auswertungssystem dient der Auswertung und Analyse von Strassenverkehrsunfällen, dem Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrssicherheitspolitik und dem Erstellen der Strassenverkehrsunfall-Statistik (lit. b). Der Bundesrat ist nach Art. 89n SVG zum Erlass von Ausführungsvorschriften befugt, er regelt neben anderem die Organisation und den Betrieb des Informationssystems (lit. a), die Zuständigkeiten und die Verantwortung für die Datenbearbeitung (lit. b), die Bekanntgabe von Daten (lit. g) sowie das Auskunfts- und Berichtigungsrecht (lit. h). Die entsprechenden Regelungen finden sich in der Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrsunfälle vom 30. November 2018 (ISUV; SR 741.57). 2.2 Das ASTRA führt das Erfassungssystem des ISU in Zusammen­arbeit mit den Kantonen und dem Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 3 Abs. 1 ISUV). Das Auswertungssystem wird vom ASTRA geführt (Art. 3 Abs. 2 ISUV). Das ASTRA trägt gemäss Art. 3 Abs. 3 ISUV die Verantwortung für das ISU; es ist verantwortlich für die rechtmässige Datenbearbeitung und die rechtmässige Nutzung des Informations­systems und gewährleistet die Informatiksicherheit. Das ASTRA ist zudem zuständig für die Erteilung, die Änderung und den Entzug von Zugriffs­berechtigungen (Art.
1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erstellt eine Strassenverkehrsunfall-Statistik; es ist zuständig für eine gesamtschweizerische Auswertung der Strassenverkehrsunfälle (Art. 89i Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Gestützt auf Art. 89i Abs. 2 SVG führt es in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Informationssystem Strassenverkehrsunfälle (ISU). Dieses besteht aus einem System zur Erfassung der Strassenverkehrsunfälle (Erfassungssystem) sowie einem System zur Auswertung der Strassenverkehrsunfälle (Auswertungssystem). Die Kantone geben die Daten, die im Zusammenhang mit Strassenverkehrsunfällen erhoben worden sind, ins Erfassungssystem ein (Art. 89i Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 89j SVG dient das Erfassungssystem der Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer (lit. a), das Auswertungssystem dient der Auswertung und Analyse von Strassenverkehrsunfällen, dem Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrssicherheitspolitik und dem Erstellen der Strassenverkehrsunfall-Statistik (lit. b). Der Bundesrat ist nach Art. 89n SVG zum Erlass von Ausführungsvorschriften befugt, er regelt neben anderem die Organisation und den Betrieb des Informationssystems (lit. a), die Zuständigkeiten und die Verantwortung für die Datenbearbeitung (lit. b), die Bekanntgabe von Daten (lit. g) sowie das Auskunfts- und Berichtigungsrecht (lit. h). Die entsprechenden Regelungen finden sich in der Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrsunfälle vom 30. November 2018 (ISUV; SR 741.57). 2.2 Das ASTRA führt das Erfassungssystem des ISU in Zusammen­arbeit mit den Kantonen und dem Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 3 Abs. 1 ISUV). Das Auswertungssystem wird vom ASTRA geführt (Art. 3 Abs. 2 ISUV). Das ASTRA trägt gemäss Art. 3 Abs. 3 ISUV die Verantwortung für das ISU; es ist verantwortlich für die rechtmässige Datenbearbeitung und die rechtmässige Nutzung des Informations­systems und gewährleistet die Informatiksicherheit. Das ASTRA ist zudem zuständig für die Erteilung, die Änderung und den Entzug von Zugriffs­berechtigungen (Art.