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Art. 89b

741.01SVGFederal Act1 de out. de 1959Fonte original

Das IVZ dient der Erfüllung folgender Aufgaben: a. Erteilen, Kontrollieren und Entziehen von: 1. Ausweisen für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, 2. Bewilligungen und Bescheinigungen, 3. Fahrtschreiberkarten; b. Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer im Strassenverkehr; c. Fahrzeugtypisierung, Fahrzeugprüfung und Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr; d.1 Kontrolle der Versicherung, Verzollung und Versteuerung nach dem AStG2der zum Strassenverkehr zugelassenen Fahrzeuge; e. Identifikation von Fahrzeughaltern und Fahrzeugfahndung; f. Verkehrsopferschutz; g. Treibstoffrationierung sowie Belegung oder Einmietung von Fahrzeugen für Armee, Zivilschutz und wirtschaftliche Landesversorgung; h. Erstellen von Statistiken, namentlich in den Bereichen Fahrberechtigungen, Administrativmassnahmen, Fahrzeugtypen, Fahrzeugzulassungen, Strassenverkehrsunfälle und Strassenverkehrskontrollen; i. Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrs-, Umwelt- und Energiepolitik; j.3 Erhebung der kantonalen Motorfahrzeugsteuern und weiterer Abgaben sowie Erhebung und Überprüfung der Entrichtung der Schwerverkehrsabgaben und der Nationalstrassenabgaben; k. Unterstützung in- und ausländischer Behörden beim Vollzug der Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer; l. Zulassung und Kontrolle von Strassentransportunternehmen im Personen- und im Güterverkehr; m.4 Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20115.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453;BBl 2021 3026).

  2. SR 641.51

  3. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453;BBl 2021 3026).

  4. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453;BBl 2021 3026).

  5. SR 641.71

3 commentaries

N1.IVZ in Administrativ- und Strafverfahren

Das IVZ dient unter anderem der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer im Strassenverkehr.

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das IVZ (Art. 89a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Im IVZ wurden auf den 1. Januar 2019 vier Register aus dem Bereich des Strassenverkehrsrechts zusammengeführt, unter anderem das Administrativmassnahmenregister (ADMAS-Register). Die separaten Bestimmungen zum ADMAS-Register und den drei weiteren Registern in den aArt. 104a-104d SVG wurden in den neuen Art. 89a ff. SVG zusammengelegt und ergänzt (vgl. Botschaft des Bundesrats zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, in BBl 2010 S. 8447 ff., 8480 f., 8507). Das IVZ dient der Erfüllung unter anderem folgender Aufgaben (Art. 89b SVG): Erteilen, Kontrollieren und Entziehen von Ausweisen für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Bst. a Ziff. 1); Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer im Strassenverkehr (Bst. b). Das IVZ enthält gemäss Art. 89c SVG namentlich die Personalien der Inhaberinnen und Inhaber von Dokumenten nach Art. 89b Bst. a und die Personalien anderer Personen, gegen die eine Administrativmassnahme verfügt wurde (Bst. a), die Daten zu Fahrberechtigungen, die von schweizerischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilt worden sind (Bst.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das IVZ (Art. 89a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Im IVZ wurden auf den 1. Januar 2019 vier Register aus dem Bereich des Strassenverkehrsrechts zusammengeführt, unter anderem das Administrativmassnahmenregister (ADMAS-Register). Die separaten Bestimmungen zum ADMAS-Register und den drei weiteren Registern in den aArt. 104a-104d SVG wurden in den neuen Art. 89a ff. SVG zusammengelegt und ergänzt (vgl. Botschaft des Bundesrats zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, in BBl 2010 S. 8447 ff., 8480 f., 8507). Das IVZ dient der Erfüllung unter anderem folgender Aufgaben (Art. 89b SVG): Erteilen, Kontrollieren und Entziehen von Ausweisen für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Bst. a Ziff. 1); Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer im Strassenverkehr (Bst. b). Das IVZ enthält gemäss Art. 89c SVG namentlich die Personalien der Inhaberinnen und Inhaber von Dokumenten nach Art. 89b Bst. a und die Personalien anderer Personen, gegen die eine Administrativmassnahme verfügt wurde (Bst. a), die Daten zu Fahrberechtigungen, die von schweizerischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilt worden sind (Bst.

N2.Erfassung ausländischer Fahrberechtigungen im IVZ

Das IVZ enthält auch die Daten zu Fahrberechtigungen, die von ausländischen Behörden für in der Schweiz wohnhafte Personen erteilt worden sind.

1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).   2. 2.1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das IVZ (Art. 89a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Im IVZ wurden auf den 1. Januar 2019 vier Register aus dem Bereich des Strassenverkehrsrechts zusammengeführt, unter anderem das Administrativmassnahmenregister (ADMAS-Register). Die separaten Bestimmungen zum ADMAS-Register und den drei weiteren Registern in den aArt. 104a-104d SVG wurden in den neuen Art. 89a ff. SVG zusammengelegt und ergänzt (vgl. Botschaft des Bundesrats zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, in BBl 2010 S. 8447 ff., 8480 f., 8507). Das IVZ dient der Erfüllung unter anderem folgender Aufgaben (Art. 89b SVG): Erteilen, Kontrollieren und Entziehen von Ausweisen für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Bst. a Ziff. 1); Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer im Strassenverkehr (Bst. b). Das IVZ enthält gemäss Art. 89c SVG namentlich die Personalien der Inhaberinnen und Inhaber von Dokumenten nach Art. 89b Bst. a und die Personalien anderer Personen, gegen die eine Administrativmassnahme verfügt wurde (Bst. a), die Daten zu Fahrberechtigungen, die von schweizerischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilt worden sind (Bst. b) und die Daten zu verschiedenen Administrativmassnahmen, ihrer Aufhebung und ihrer Änderung, wenn sie von schweizerischen Behörden verfügt oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordnet worden sind (Bst. d), so insbesondere Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen (Ziff. 1) sowie verkehrspsychologische und ‑medizinische Untersuchungen (Ziff.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das IVZ (Art. 89a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Im IVZ wurden auf den 1. Januar 2019 vier Register aus dem Bereich des Strassenverkehrsrechts zusammengeführt, unter anderem das Administrativmassnahmenregister (ADMAS-Register). Die separaten Bestimmungen zum ADMAS-Register und den drei weiteren Registern in den aArt. 104a-104d SVG wurden in den neuen Art. 89a ff. SVG zusammengelegt und ergänzt (vgl. Botschaft des Bundesrats zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, in BBl 2010 S. 8447 ff., 8480 f., 8507). Das IVZ dient der Erfüllung unter anderem folgender Aufgaben (Art. 89b SVG): Erteilen, Kontrollieren und Entziehen von Ausweisen für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Bst. a Ziff. 1); Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer im Strassenverkehr (Bst. b). Das IVZ enthält gemäss Art. 89c SVG namentlich die Personalien der Inhaberinnen und Inhaber von Dokumenten nach Art. 89b Bst. a und die Personalien anderer Personen, gegen die eine Administrativmassnahme verfügt wurde (Bst. a), die Daten zu Fahrberechtigungen, die von schweizerischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilt worden sind (Bst.

N3.IVZ und ausländische Fahrberechtigungen

Das IVZ enthält namentlich Personalien sowie Daten zu Fahrberechtigungen; diese Fahrberechtigungsdaten können auch solche umfassen, die von ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilt worden sind.

1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).   2. 2.1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das IVZ (Art. 89a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Im IVZ wurden auf den 1. Januar 2019 vier Register aus dem Bereich des Strassenverkehrsrechts zusammengeführt, unter anderem das Administrativmassnahmenregister (ADMAS-Register). Die separaten Bestimmungen zum ADMAS-Register und den drei weiteren Registern in den aArt. 104a-104d SVG wurden in den neuen Art. 89a ff. SVG zusammengelegt und ergänzt (vgl. Botschaft des Bundesrats zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, in BBl 2010 S. 8447 ff., 8480 f., 8507). Das IVZ dient der Erfüllung unter anderem folgender Aufgaben (Art. 89b SVG): Erteilen, Kontrollieren und Entziehen von Ausweisen für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Bst. a Ziff. 1); Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer im Strassenverkehr (Bst. b). Das IVZ enthält gemäss Art. 89c SVG namentlich die Personalien der Inhaberinnen und Inhaber von Dokumenten nach Art. 89b Bst. a und die Personalien anderer Personen, gegen die eine Administrativmassnahme verfügt wurde (Bst. a), die Daten zu Fahrberechtigungen, die von schweizerischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilt worden sind (Bst. b) und die Daten zu verschiedenen Administrativmassnahmen, ihrer Aufhebung und ihrer Änderung, wenn sie von schweizerischen Behörden verfügt oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordnet worden sind (Bst. d), so insbesondere Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen (Ziff. 1) sowie verkehrspsychologische und ‑medizinische Untersuchungen (Ziff.