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Art. 89

741.01SVGFederal Act1 de out. de 1959Fonte original
  1. Der Bundesrat kann Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit und solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden, von den Bestimmungen dieses Titels ganz oder teilweise ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen.1
  2. Er erlässt die erforderlichen Vorschriften über die Versicherung bei Händlerschildern, Wechselschildern und in ähnlichen Fällen.
  3. Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden über die Unterstellung eines Fahrzeugs, eines Unternehmens oder einer sportlichen Veranstaltung unter die Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes und unter die Versicherungspflicht kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291;BBl 2010 8447).

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197;BBl 2001 4202).

1 commentary

N1.Ausnahmen der Versicherungspflicht gemäss VVV Art. 38

Der Bundesrat hat die Ermächtigung aus Art. 89 Abs. 1 SVG in der Verkehrsversicherungsverordnung umgesetzt; Art. 38 VVV nennt namentlich Motorhandwagen, Motoreinachser (nur von einer zu Fuss gehenden Person geführt und nicht zum Ziehen von Anhängern) sowie Leicht-Motorfahrräder und nimmt diese von der Versicherungspflicht aus.

Art. 89 Abs. 1 SVG ermöglicht es dem Bundesrat, Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit und solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden, von den Bestimmungen des vierten Titels des SVG (und damit von den Bestimmungen der Haftpflicht und der Versicherung) auszunehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufzustellen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat in der Verkehrsversicherungsverordnung Gebrauch gemacht. Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind namentlich die in Art. 38 VVV aufgeführten Motorfahrzeuge. Dazu gehören Motorhandwagen (lit. a); Motoreinachser, die nur von einer zu Fuss gehenden Person geführt und nicht für das Ziehen von Anhängern verwendet werden (lit. b); Leicht-Motorfahrräder (lit.