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Art. 74

741.01SVGFederal Act1 de out. de 1959Fonte original
  1. Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam das Nationale Versicherungsbüro, das eigene Rechtspersönlichkeit hat.
  2. Das Nationale Versicherungsbüro hat folgende Aufgaben:
    1. Es deckt die Haftung für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger in der Schweiz verursacht werden, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht.
    2. Es betreibt die Auskunftsstelle nach Artikel 79a.
    3. Es koordiniert den Abschluss von Grenzversicherungen für in die Schweiz einreisende Motorfahrzeuge, die nicht über den erforderlichen Versicherungsschutz verfügen.
  3. Der Bundesrat regelt:
    1. die Pflicht zum Abschluss einer Grenzversicherung;
    2. die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Versicherungsbüros.
  4. Er kann den Arrest zur Sicherung von Ersatzansprüchen für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge oder Anhänger verursacht werden, ausschliessen oder beschränken.

1 commentary

N1.Nationale Versicherungsbüro als eingetragener Verein

Im im Urteil genannten Fall trat das nach Art. 74 Abs. 1 SVG gebildete Nationale Versicherungsbüro als im Handelsregister eingetragener Verein (B._____) auf; dieses übernahm in diesem Zusammenhang die Deckung der Haftung für ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger im Anwendungsbereich des SVG.

Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) ist die Schwei- zerische Eidgenossenschaft und damit Eigentümerin der Nationalstrassen (Art. 8 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen [NSG, SR 725.11]). Beim Beklag- ten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagter), der als Verein im Handels- register des Kantons Zürich eingetragen ist, handelt es sich um das B._____, welches die Haftung für Schäden deckt, die durch ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger in der Schweiz verursacht werden, soweit nach dem Strassenver- kehrsgesetz (SVG) eine Versicherungspflicht besteht (Art. 74 Abs. 2 lit. a und Art. 76b SVG). Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und be- treiben gemeinsam das B._____ (Art. 74 Abs. 1 SVG). Geschäftsführender Versi- cherer des Beklagten ist die C._____ (Art. 76b Abs. 4 lit. a SVG).
Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) ist die Schwei- zerische Eidgenossenschaft und damit Eigentümerin der Nationalstrassen (Art. 8 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen [NSG, SR 725.11]). Beim Beklag- ten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagter), der als Verein im Handels- register des Kantons Zürich eingetragen ist, handelt es sich um das B._____, welches die Haftung für Schäden deckt, die durch ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger in der Schweiz verursacht werden, soweit nach dem Strassenver- kehrsgesetz (SVG) eine Versicherungspflicht besteht (Art. 74 Abs. 2 lit. a und Art. 76b SVG). Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und be- treiben gemeinsam das B._____ (Art. 74 Abs. 1 SVG). Geschäftsführender Versi- cherer des Beklagten ist die C._____ (Art. 76b Abs. 4 lit. a SVG).