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Art. 52

741.01SVGFederal Act1 de out. de 1959Fonte original
  1. Öffentliche Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen sind verboten. Der Bundesrat kann einzelne Ausnahmen gestatten oder das Verbot auf andere Arten von Motorfahrzeugrennen ausdehnen; er berücksichtigt bei seinem Entscheid vor allem die Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung.
  2. Andere motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen, ausgenommen Ausflugsfahrten, bedürfen der Bewilligung der Kantone, deren Gebiet befahren wird.
  3. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
    1. die Veranstalter Gewähr bieten für einwandfreie Durchführung;
    2. die Rücksicht auf den Verkehr es gestattet;
    3. die nötigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden;
    4. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
  4. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten, wenn genügende Sicherheitsmassnahmen getroffen sind.

2 commentaries

N1.Qualifiziert grobe Verkehrsverletzung Art. 90 Abs. 3

In der in Quelle [0] dokumentierten Rechtssache wurde Art. 52 Abs. 2 SVG bei der Qualifikation einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) herangezogen.

April 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. März 2020 (DG190042) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. September 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 19 ff.) " Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der - mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV; - der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie Art. 52 Abs. 2 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festge- setzt. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 810.00 Auslagen Polizei 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen.) 7. (Rechtsmittel.)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.) a) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 40 S. 1 f. und Urk. 49 S. 1) 1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen.

N2.Nicht bewilligte Strassenrennen als grobe Verkehrsverletzung

Nicht bewilligte Rennveranstaltungen auf öffentlichen Strassen können in der Rechtsprechung als qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 SVG gewertet werden; dies wurde etwa für ein Autobahnrennen und für ein innerörtliches Rennen mit massiver Geschwindigkeitsüberschreitung bejaht.

3 SVG und schafft grundsätzlich auch ein hohes Risiko eines Un- falls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Dabei handelt es sich allerdings um eine in aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Vermutung (BGE 143 IV 508). Solche aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend eindeutig nicht er- kennbar. Der objektive Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG ist somit erfüllt. Wer eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich die subjektiven Voraussetzungen des Straftatbestands gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG. Dem Richter kommt ein begrenzter - 20 - Handlungsspielraum zu, um unter besonderen Umständen die Erfüllung der sub- jektiven Voraussetzungen zu verneinen (BGE 142 IV 137). Solche besonderen Umstände liegen auch in subjektiver Hinsicht nicht vor. Somit ist der Besch uldigte bezüglich des Rennens auf der Autobahn B._____ der qualifiziert groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 lit. d SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit d VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.
Mit einer Überschreitung um 55 km/h liegt jedoch eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung vor, welche in Kombination mit dem Fahren ei- nes unbewilligten Rennens auf nicht abgesperrter öffentlicher Strasse innerorts, dem Überfahren eines Fussgängerstreifens und einer weiteren Einfahrt das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern mit sich brachte, da andere Verkehrsteilnehmer nicht mit einer derartigen Fahrweise rechnen mussten und es bei solchen Geschwindigkeiten zu Fehleinschätzungen und Fehlreaktio- nen und in der Folge zu schweren Verkehrsunfällen kommen kann. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz innerorts ein Rennen fuhr und auch die Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich massiv überschrit- ten hat. Damit ist der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt. - 21 - Der Beschuldigte ist daher ferner schuldig zu sprechen der qualifiziert groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 5 VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG. IV. Strafzumessung