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Art. 15c

741.01SVGFederal Act1 de out. de 1959Fonte original
  1. Führerausweise sind grundsätzlich unbefristet gültig.
  2. Der Bundesrat kann für Personen mit Wohnsitz im Ausland Ausnahmen vorsehen.
  3. Die kantonale Behörde kann die Gültigkeitsdauer befristen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.

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