Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Er erlässt die notwendigen Übergangsbestimmungen, namentlich für die Anpassung der bestehenden Haftpflichtversicherungsverträge an dieses Gesetz.
Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich das Bundesgesetz vom 15. März 19321über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.