734.71StromVVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2008Fonte original
Das Gesuch um Genehmigung der Statuten des Datenplattformbetreibers (Art. 17h Abs. 2 StromVG) muss bis am 30. September 2025 eingereicht werden. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann diese Frist einmalig um drei Monate verlängern.
Es muss insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
einen Entwurf der Statuten;
eine Darlegung der ungedeckten Kosten des Gesuchstellers, die bis zur Gesuchseinreichung für die Errichtung der Datenplattform angefallen sind;
eine Kostenplanung;
ein organisatorisches und technisches Konzept.
Das UVEK kann weitere Vorgaben zur Gesuchseinreichung machen.
Werden die Statuten genehmigt, so muss der Datenplattformbetreiber dem Gesuchsteller die Kosten nach Absatz 2 Buchstabe b innerhalb von zehn Jahren ab Inbetriebnahme der Datenplattform zurückerstatten. Anrechenbar sind alle notwendigen und angemessenen Kosten zur Errichtung der Datenplattform einschliesslich eines Zinses in der Höhe des durchschnittlichen Kapitalkostensatzes nach Anhang 1. Das UVEK legt den rückzuerstattenden Betrag fest.
Das UVEK kann die Genehmigung der Statuten und die Rückerstattung der Kosten an Bedingungen knüpfen oder mit Auflagen verbinden. Es kann den spätesten Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Datenplattform festlegen.
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