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Art. 5a

734.71StromVVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2008Fonte original
  1. Zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzes von Anlagen vor Cyberbedrohungen, insbesondere mittels Schutz der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), sind die Empfehlungen des Minimalstandards zur Verbesserung der IKT-Resilienz von Mai 20231(IKT-Minimalstandard) gemäss dem jeweiligen Schutzniveau nach Anhang 1a verbindlich für:
    1. die Netzbetreiber;
    2. die Erzeuger, mit Ausnahme der Kernkraftwerksbetreiber, und die Speicherbetreiber, sofern sie Anlagen mit einer Leistung von insgesamt mindestens 100 MW betreiben und diese über ein einziges System steuern können;
    3. die Dienstleister, die dauerhaft steuern können:
    1. Anlagen von Netzbetreibern, oder 2. Anlagen von Erzeugern, mit Ausnahme der Kernkraftwerksbetreiber, oder von Speicherbetreibern, sofern sie dadurch über ein einziges System auf eine Leistung von mindestens 100 MW Zugriff haben.
  2. Nicht verbindlich sind die im IKT-Minimalstandard genannten international anerkannten Standards.
  3. Das Erreichen des jeweiligen Schutzniveaus ist der ElCom auf Verlangen nachzuweisen.

Footnotes

  1. Der IKT-Minimalstandard kann kostenlos beim beim Bundesamt für Cybersicherheit unterwww.ncsc.admin.ch> Informationen für > Informationen für IT-Spezialistinnen und -Spezialisten > Themen > Empfehlungen IKT-Minimalstandards abgerufen werden.

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