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Art. 18h

734.71StromVVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2008Fonte original
  1. Die Betreiber von Pilot- und Demonstrationsanlagen sind rückerstattungsberechtigt, wenn sie zusätzlich zu den Bedingungen nach Artikel 14a Absatz 4 Buchstabe c StromVG vom BFE als Pilot- und Demonstrationsanlage anerkannt sind.
  2. Eine Anlage wird vom BFE als Pilot- und Demonstrationsanlage anerkannt, wenn die Anlage neuartige technische oder betriebliche Eigenschaften aufweist und:
    1. die Anlage spätestens am 31. Dezember 2034 in Betrieb geht; und
    2. für die Anlage bereits ein Baubewilligungsgesuch eingereicht worden ist.
  3. Massgebend für die Beurteilung, ob die Gesamtleistung von 200 MW (Art. 14a Abs. 4 Bst. c StromVG) bereits überschritten ist, ist das Datum des beim Netzbetreiber eingereichten Antrags auf Rückerstattung.
  4. Die Netzbetreiber informieren das BFE über die Anträge auf Rückerstattung von Pilot- und Demonstrationsanlagenbetreibern.
  5. Das BFE führt eine öffentlich zugängliche Liste mit den Angaben zur Gesamtleistung aller Pilot- und Demonstrationsanlagen, für die ein Antrag auf Rückerstattung eingereicht wurde, und aktualisiert die Liste laufend.
  6. Der Anspruch von Pilot- und Demonstrationsanlagenbetreibern auf Rückerstattung endet spätestens nach 20 Jahren seit Inbetriebnahme der Anlage.

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