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Art. 18f

734.71StromVVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2008Fonte original
  1. Betreiber der nachstehenden Anlagen, die von ihrem Recht auf Rückerstattung des Netznutzungsentgelts Gebrauch machen wollen, müssen diese unter den folgenden Voraussetzungen mit einem intelligenten Messsystem ausstatten lassen:
    1. Speicher mit Endverbrauch und Umwandlungsanlagen, die mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, die im Eigenverbrauch betrieben wird und der Bewilligungspflicht nach Artikel 6 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20011(NIV) unterliegt.
    2. Pilot- und Demonstrationsanlagen, bei denen nicht die gesamte bezogene Elektrizität für die Umwandlung verwendet wird.
  2. Die Kosten für die Messungen, die allein zum Nachweis der für die Rückerstattung massgeblichen Elektrizitätsmengen erforderlich sind, müssen von den Betreibern der Anlagen getragen werden.

Footnotes

  1. SR 734.27

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