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Art. 18b

734.71StromVVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2008Fonte original
  1. Stimmt die Summe des Netznutzungsentgelts, das der Netzbetreiber während eines Tarifjahres erhoben hat, nicht mit den anrechenbaren Netzkosten überein (Deckungsdifferenz), so muss er diese Abweichung innert der nächsten drei Tarifjahre ausgleichen. Bei einer Unterdeckung kann er auf den Ausgleich verzichten.
  2. In begründeten Fällen kann die ElCom den Zeitraum zum Ausgleich einer Deckungsdifferenz verlängern.
  3. Der Zinssatz, den der Netzbetreiber gegenüber dem Endverbraucher anwenden muss, entspricht:
    1. bei einer Unterdeckung: höchstens dem Fremdkapitalkostensatz gemäss Anhang 1;
    2. bei einer Überdeckung: mindestens dem Fremdkapitalkostensatz gemäss Anhang 1.

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