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Art. 1

734.71StromVVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2008Fonte original
  1. Diese Verordnung regelt die erste Phase der Strommarktöffnung, in welcher die festen Endverbraucher keinen Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1 StromVG haben.
  2. Die Bestimmungen des StromVG, mit denen die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung geschaffen werden, gelten auch für das Bahnstromnetz nach Artikel 14a Absatz 2 StromVG. Es gelten insbesondere die Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b, 8, 9 und 11 StromVG, nicht jedoch Artikel 8a StromVG.1
  3. Ein Frequenzumrichter innerhalb eines 50-Hz-Kraftwerks gilt nicht als Endverbraucher für den Teil der Elektrizität, den das 50-Hz-Kraftwerk erzeugt und zeitgleich in einer örtlich-wirtschaftlichen Einheit in das 16,7-Hz-Netz einspeist.2 3bis. Die mit dem 50-Hz-Übertragungsnetz verbundenen Ein- beziehungsweise Ausspeisepunkte des Bahnstromnetzes gelten als ein einziger Ein- beziehungsweise Ausspeisepunkt.3
  4. Das StromVG und diese Verordnung gelten auch für grenzüberschreitende Elektrizitätsleitungen des Übertragungsnetzes, die mit Gleichstrom betrieben werden, und die erforderlichen Nebenanlagen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013 (AS 2013 559). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706).

1 commentary

N1.Selbständige Plangenehmigungen von Bahnstromanlagen

Plangenehmigungen von Bahnstromanlagen bzw. des Bahnstromnetzes gelten als rechtlich selbständig und fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG. Daran ändert nichts, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StromVG den materiellen Anwendungsbereich des StromVG verordnungsweise teilweise auf das Bahnstromnetz ausgeweitet hat (Art. 1 Abs. 2 StromVV).

Zudem verfügen die Eisenbahnen in diesem Zusammenhang aufgrund der eisenbahnrechtlichen Regelung über eine grosse Selbständigkeit (vgl. vorne E. 1.2.3). Angesichts seiner Ausrichtung beschränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG daher grundsätzlich auf Stromanlagen, die dem StromVG unterstehen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG ist angesichts seines Ziels jedenfalls das Bahnstromnetz, da dieses als Bahninfrastruktur ganz wesentlich darauf ausgerichtet ist, den Eisenbahnverkehr sicherzustellen und nicht die sichere Versorgung aller Landesteile mit Energie. Auch wenn sich das Bahnstromnetz und das übrige Stromnetz funktionell überschneiden mögen, ist ihre rechtliche Selbständigkeit gerade in Bezug auf die für Art. 83 lit. w BGG relevante Plangenehmigung ausgeprägt. Plangenehmigungen von Bahnstromanlagen fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG. An diesem Grundsatz ändert nichts, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StromVG den Anwendungsbereich des StromVG auf dem Verordnungsweg teilweise auf das Bahnstromnetz ausgeweitet hat (Art. 1 Abs. 2 StromVV; vorne E. 1.2.3; vgl. auch DANIELA WYSS, in: Kommentar zum Energierecht, Band I: WRG / EleG / StromVG / RLG, 2016, N. 2 und 16 zu Art. 2 StromVG).