Voltar à lei

Art. 29

734.7StromVGFederal Act15 de jul. de 2007Fonte original
  1. Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
    1. 1
    2. die buchhalterische und rechtliche Entflechtung der Netzbereiche nicht oder falsch vornimmt oder Informationen aus dem Netzbetrieb für andere Tätigkeitsbereiche nutzt (Art. 10 und 33 Abs. 1);
    3. die kostenrechnungsmässige Entflechtung der Netzbereiche nicht oder falsch vornimmt (Art. 11);
    4. die Kosten für die Netznutzung in der Rechnung nicht oder falsch ausweist, oder für den Lieferantenwechsel widerrechtlich Kosten erhebt (Art. 12);
    5. den Netzzugang widerrechtlich verweigert (Art. 13);
    6. 2 von den zuständigen Behörden verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 25 Abs. 1) oder die entsprechenden Pflichten gegenüber der nationalen Netzgesellschaft im Zusammenhang mit der Energiereserve verletzt (Art. 8b Abs. 43);
    7. 4 Energie aus einem Abruf der Energiereserve mit Gewinn oder ins Ausland verkauft (Art. 8b Abs. 6);
    8. gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
  2. Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. 2bis. Kommt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 19745über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann das BFE von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.6
  3. Das BFE verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19747über das Verwaltungsstrafrecht.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666).

  2. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666).

  3. Berichtigung der RedK der BVers vom 15. November 2023.

  4. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666).

  5. SR 313.0

  6. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679;BBl 2021 1666).

  7. SR 313.0

1 commentary

N1.Deklarationsfehler und Vorsatz

Nach der Rechtsprechung kann ein Deklarationsfehler im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StromVG auf entsprechende Strafanzeige durch das BFE nach Art. 29 StromVG mit Busse verfolgt werden; im dortigen Entscheid wurde festgestellt, dass es am Vorsatz fehle.

Die verfügte Rechtsfolge - Ausgleich und Verzinsung nach dem Mechanismus der Deckungsdifferenzen - erweise sich als unzulässig, da es sich bei der Abgabe nicht um einen ungerechtfertigten Gewinn im Sinne von Art. 19 Abs. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) handle. Die Vorinstanz sei nicht zuständig, die Abgabe materiell zu prüfen und damit zusammenhängend Absenkungen zu verfügen. Die angeordnete Rechtsfolge liege nicht im öffentlichen Interesse und sei unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV). Auch verstosse diese gegen das Vertrauensprinzip (Art. 9 BV), das Gebot der Rechtssicherheit (Art. 5 BV) sowie das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) und bewirke eine Ungleichbehandlung direkter Konkurrenten (Art. 27 i.V.m. Art. 94 BV). Da unbestrittenermassen eine gesetzliche Grundlage für die Gewinnablieferung an die Stadt Bern vorhanden sei, läge höchstens ein Deklarationsfehler im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StromVG vor, der auf entsprechende Strafanzeige hin vom Bundesamt für Energie (BFE) mit Busse nach Art. 29 StromVG bestraft werden könne, wobei es aber vorliegend schon am Vorsatz mangeln würde.