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Art. 19

734.7StromVGFederal Act15 de jul. de 2007Fonte original
  1. Die Statuten und deren Änderung müssen vom Bundesrat genehmigt werden.
  2. Der Bundesrat prüft dabei insbesondere, ob die Statuten oder deren Änderung gewährleisten:
    1. die Versorgungssicherheit der Schweiz beziehungsweise der einzelnen Landesteile;
    2. die Unabhängigkeit der Netzgesellschaft; und
    3. den diskriminierungsfreien Netzbetrieb.

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