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Art. 17j

734.7StromVGFederal Act15 de jul. de 2007Fonte original
  1. Auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit intelligenten Mess‑, Steuer- oder Regelsystemen findet das Datenschutzgesetz vom 25. September 20201(DSG) Anwendung. Das DSG findet sinngemäss Anwendung auf die Bearbeitung von Daten juristischer Personen.
  2. Der Datenplattformbetreiber kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Daten juristischer Personen sowie Personendaten bearbeiten. Die Beteiligten nach Artikel 17f Absatz 1 erteilen ihm die für den Vollzug seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte und stellen die dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
  3. Der Bundesrat kann Bestimmungen zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zur Prüfung ihrer Einhaltung vorsehen, namentlich für die Datenplattform und für die intelligenten Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich der damit verbundenen Einrichtungen.

Footnotes

  1. SR 235.1

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