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Art. 17a

734.7StromVGFederal Act15 de jul. de 2007Fonte original
  1. Die Netzbetreiber sind in ihrem Netzgebiet für das Messwesen zuständig.
  2. Sie legen verursachergerechte Messtarife fest.
  3. Auf der Basis dieser Tarife erheben sie je Messpunkt das Messentgelt. Das erhobene Messentgelt darf die anrechenbaren Messkosten nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen.
  4. Anrechenbar sind die Betriebs- und Kapitalkosten, die durch die zuverlässige und effiziente Messung bei Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern anfallen; die Kapitalkosten enthalten einen angemessenen Betriebsgewinn.
  5. Der Bundesrat legt die Grundlagen zur Berechnung der anrechenbaren Messkosten fest. Er kann Tarifobergrenzen festlegen und regeln, ob und wie Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden verzinst werden.

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