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Art. 15c

734.7StromVGFederal Act15 de jul. de 2007Fonte original
  1. Die nationale Netzgesellschaft stellt individuell in Rechnung:
    1. den Bilanzgruppen: die Kosten für Ausgleichsenergie;
    2. den Verteilnetzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern: die Kosten, die sie für den Ausgleich von Wirkverlusten und im Zusammenhang mit Blindenergie verursacht haben.1
  2. Sie legt die Preise für die Ausgleichsenergie so fest, dass ein Anreiz besteht, gesamtschweizerisch Regelenergie und Regelleistung effizient einzusetzen, und dass Missbräuche verhindert werden. Die Preise für die Ausgleichsenergie orientieren sich an den Kosten für Regelenergie.
  3. Resultiert aus dem Verkauf von Ausgleichsenergie ein Gewinn, so ist er mit den Kosten der Systemdienstleistungen zu verrechnen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666).

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