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SR 311.0 ↩
1 commentary
Verstreicht eine vom Inspektorat gesetzte Nachfrist ohne Behebung der Mängel, kann das Inspektorat eine kostenpflichtige Verfügung erlassen und für den Fall der Widerhandlung den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht stellen.
“1 NIV sorgt der Eigentümer dafür, dass die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Mängel muss er unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 NIV). Für die Behebung von Mängeln, die im Rahmen der Überprüfung des Sicherheitsnachweises oder bei Stichprobenkontrollen festgestellt werden, setzen die Netzbetreiberinnen oder das Inspektorat eine angemessene Frist (Art. 40 Abs. 2 NIV). Werden innerhalb der festgesetzten Frist die Mängel nicht behoben oder die angeordneten Massnahmen nicht durchgeführt, so übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung dem Inspektorat (Art. 40 Abs. 3 NIV). Das Inspektorat setzt eine weitere Frist für die Behebung der Mängel. Verstreicht diese, ohne dass die Mängel behoben werden, kann es weitere Anordnungen treffen (Art. 40 Abs. 3bis NIV). Es kann eine kostenpflichtige Verfügung erlassen und für den Widerhandlungsfall den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht stellen (Art. 56 Abs. 1 EleG).”
“1 NIV sorgt der Eigentümer dafür, dass die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Mängel muss er unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 NIV). Für die Behebung von Mängeln, die im Rahmen der Überprüfung des Sicherheitsnachweises oder bei Stichprobenkontrollen festgestellt werden, setzen die Netzbetreiberinnen oder das Inspektorat eine angemessene Frist (Art. 40 Abs. 2 NIV). Werden innerhalb der festgesetzten Frist die Mängel nicht behoben oder die angeordneten Massnahmen nicht durchgeführt, so übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung dem Inspektorat (Art. 40 Abs. 3 NIV). Das Inspektorat setzt eine weitere Frist für die Behebung der Mängel. Verstreicht diese, ohne dass die Mängel behoben werden, kann es weitere Anordnungen treffen (Art. 40 Abs. 3bis NIV). Es kann eine kostenpflichtige Verfügung erlassen und für den Widerhandlungsfall den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht stellen (Art. 56 Abs. 1 EleG).”
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