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Art. 3b

734.0EleGFederal Act1 de fev. de 1903Fonte original
  1. Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere:
    1. das Verfahren zur Erhebung der Gebühren;
    2. die Höhe der Gebühren;
    3. die Haftung im Falle mehrerer Gebührenpflichtiger;
    4. die Verjährung von Gebührenforderungen.
  2. Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
  3. Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung, der Kontrolle oder der Dienstleistung gerechtfertigt ist.

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