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Art. 26a

734.0EleGFederal Act1 de fev. de 1903Fonte original
  1. Die Betriebsinhaber dokumentieren gemäss den Vorgaben des BFE ihre elektrischen Anlagen mit einer Nennspannung von über 36 kV in Form von Geodaten und stellen die Geodaten dem BFE zu.
  2. Das BFE erstellt eine Gesamtsicht; diese ist öffentlich zugänglich.
  3. Der Bundesrat kann elektrische Anlagen mit einer Nennspannung von bis 36 kV ebenfalls der Dokumentationspflicht nach Absatz 1 unterstellen. Er bestimmt die Berechtigungen zum Zugriff auf diese Daten.

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