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Die Kontrolle über die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Vorschriften wird übertragen: a. dem Bundesamt für Verkehr für: 1. die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen, 2. die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind, 3. die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen; b. einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat für die übrigen elektrischen Installationen und Anlagen sowie für die elektrischen Erzeugnisse.
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