Voltar à lei

Art. 18c

734.0EleGFederal Act1 de fev. de 1903Fonte original
  1. In den Projektierungszonen, zwischen Baulinien sowie zwischen Baulinien und Starkstromanlagen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen.
  2. Das BFE kann nach Anhörung der Unternehmung ausnahmsweise seine Zustimmung zu weitergehenden Vorkehren erteilen, wenn der Grundeigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwerts verzichtet.
  3. In den festgelegten oder beantragten Projektierungszonen und innerhalb der festgelegten oder beantragten Baulinien dürfen die Unternehmungen vorbereitende Handlungen vornehmen. Artikel 15 EntG1gilt sinngemäss.

Footnotes

  1. SR 711

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.