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Art. 18

734.0EleGFederal Act1 de fev. de 1903Fonte original
  1. Das BFE kann auf Antrag der Unternehmung für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher freizuhalten.
  2. Die betroffenen Bundesstellen, Kantone, Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer wird von den Kantonen durchgeführt.
  3. Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

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