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Art. 16i

734.0EleGFederal Act1 de fev. de 1903Fonte original
  1. Die Plangenehmigung erlischt, wenn drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
  2. Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen angemessen verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.

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