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Einsprachen gegen ein Vorhaben sind während der öffentlichen Auflage zu erheben; wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
“2 Abs. 1 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind. Erforderlich sind insbesondere ein Projektbeschrieb mit Angaben über den Standort, die Art und die Ausgestaltung der Anlage, die Begründung des Projekts sowie Angaben zu den Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b und e VPeA). Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen (Art. 16c Abs. 1 EleG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache vorzubringen (Art. 16c Abs. 2 EleG). Einsprachen gegen ein Vorhaben sind während der öffentlichen Auflage zu erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG). Ebenfalls während der öffentlichen Auflage sind die enteignungsrechtlichen Begehren gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das ESTI (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG). Gehen jedoch gegen ein Vorhaben Einsprachen ein und können diese oder allfällige Differenzen mit beteiligten Fachbehörden nicht ausgeräumt werden, so überweist das ESTI die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens der Vorinstanz zum Entscheid (Art. 16 Abs. 2 Bst. b EleG; Art. 6b Abs. 1 VPeA). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG).”
“2 Abs. 1 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind. Erforderlich sind insbesondere ein Projektbeschrieb mit Angaben über den Standort, die Art und die Ausgestaltung der Anlage, die Begründung des Projekts sowie Angaben zu den Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b und e VPeA). Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen (Art. 16c Abs. 1 EleG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache vorzubringen (Art. 16c Abs. 2 EleG). Einsprachen gegen ein Vorhaben sind während der öffentlichen Auflage zu erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG). Ebenfalls während der öffentlichen Auflage sind die enteignungsrechtlichen Begehren gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das ESTI (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG). Gehen jedoch gegen ein Vorhaben Einsprachen ein und können diese oder allfällige Differenzen mit beteiligten Fachbehörden nicht ausgeräumt werden, so überweist das ESTI die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens der Vorinstanz zum Entscheid (Art. 16 Abs. 2 Bst. b EleG; Art. 6b Abs. 1 VPeA). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG).”
Enteignungsbegehren gemäss Art. 33 EntG sind während der öffentlichen Auflage geltend zu machen.
“Erforderlich sind insbesondere ein Projektbeschrieb mit Angaben über den Standort, die Art und die Ausgestaltung der Anlage, die Begründung des Projekts sowie Angaben zu den Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b und e VPeA). Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen (Art. 16c Abs. 1 EleG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache vorzubringen (Art. 16c Abs. 2 EleG). Einsprachen gegen ein Vorhaben sind während der öffentlichen Auflage zu erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG). Ebenfalls während der öffentlichen Auflage sind die enteignungsrechtlichen Begehren gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das ESTI (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG). Gehen jedoch gegen ein Vorhaben Einsprachen ein und können diese oder allfällige Differenzen mit beteiligten Fachbehörden nicht ausgeräumt werden, so überweist das ESTI die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens der Vorinstanz zum Entscheid (Art. 16 Abs. 2 Bst. b EleG; Art. 6b Abs. 1 VPeA). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG).”
“Erforderlich sind insbesondere ein Projektbeschrieb mit Angaben über den Standort, die Art und die Ausgestaltung der Anlage, die Begründung des Projekts sowie Angaben zu den Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b und e VPeA). Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen (Art. 16c Abs. 1 EleG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache vorzubringen (Art. 16c Abs. 2 EleG). Einsprachen gegen ein Vorhaben sind während der öffentlichen Auflage zu erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG). Ebenfalls während der öffentlichen Auflage sind die enteignungsrechtlichen Begehren gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das ESTI (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG). Gehen jedoch gegen ein Vorhaben Einsprachen ein und können diese oder allfällige Differenzen mit beteiligten Fachbehörden nicht ausgeräumt werden, so überweist das ESTI die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens der Vorinstanz zum Entscheid (Art. 16 Abs. 2 Bst. b EleG; Art. 6b Abs. 1 VPeA). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG).”
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