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Art. 16a

734.0EleGFederal Act1 de fev. de 1903Fonte original
  1. Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19681, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
  2. Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19302über die Enteignung (EntG) Anwendung.

Footnotes

  1. SR 172.021

  2. SR 711

1 commentary

N1.Akteneinsicht und rechtliches Gehör im Plangenehmigungsverfahren

Das Plangenehmigungsverfahren unterliegt subsidiär dem VwVG. Deshalb haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) und auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). Der Begriff «Akten» umfasst die Gesamtheit der verfahrensbezogenen Unterlagen und Informationsträger, die von der Behörde im Verfahren angelegt wurden. Über Ergänzungen der Akten ist die Behörde die Parteien zu informieren. Nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a VwVG können Parteien oder ihre Vertreter Eingaben anderer Parteien und Vernehmlassungen von Behörden am Sitz der verfügenden Behörde einsehen; ein Anspruch auf Zustellung dieser Eingaben besteht nicht.

Wer Starkstromanlagen ändern will, benötigt eine Plangenehmigung (vgl. Art. 16 Abs. 1 EleG). Der Gesuchsteller hat zu diesem Zweck das Plangenehmigungsgesuch mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (vgl. Art. 16b Satz 1 EleG). Das dadurch initiierte Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das EleG nicht davon abweicht (Art. 16a Abs. 1 EleG). Nach den Bestimmungen des VwVG haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 VwVG) und Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). Der Begriff «Akten» im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VwVG umfasst die Gesamtheit aller verfahrensbezogenen Unterlagen und Informationsträger, die von einer Behörde in einem Verfahren angelegt worden sind (Waldmann/Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Rz. 58 zu Art. 26 VwVG). Über Aktenergänzungen muss die Behörde die Parteien orientieren (BGE 124 II 132 E. 2b; Urteil BGer 8C_758/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.2.2). Art. 26 Abs. 1 Bst. a VwVG gewährt einer Partei oder deren Vertreter das Recht, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden am Sitze der verfügenden Behörde einzusehen. Ein Anspruch auf Zustellung dieser Eingaben besteht nicht (vgl. Urteil BGer 8F_2/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.2 und 9C_1001/2009 vom 15. April 2010 E. 4.3; Waldmann/Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Rz. 85 zu Art. 26 VwVG).
Wer Starkstromanlagen ändern will, benötigt eine Plangenehmigung (vgl. Art. 16 Abs. 1 EleG). Der Gesuchsteller hat zu diesem Zweck das Plangenehmigungsgesuch mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (vgl. Art. 16b Satz 1 EleG). Das dadurch initiierte Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das EleG nicht davon abweicht (Art. 16a Abs. 1 EleG). Nach den Bestimmungen des VwVG haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 VwVG) und Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). Der Begriff «Akten» im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VwVG umfasst die Gesamtheit aller verfahrensbezogenen Unterlagen und Informationsträger, die von einer Behörde in einem Verfahren angelegt worden sind (Waldmann/Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Rz. 58 zu Art. 26 VwVG). Über Aktenergänzungen muss die Behörde die Parteien orientieren (BGE 124 II 132 E. 2b; Urteil BGer 8C_758/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.2.2). Art. 26 Abs. 1 Bst. a VwVG gewährt einer Partei oder deren Vertreter das Recht, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden am Sitze der verfügenden Behörde einzusehen. Ein Anspruch auf Zustellung dieser Eingaben besteht nicht (vgl. Urteil BGer 8F_2/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.2 und 9C_1001/2009 vom 15. April 2010 E. 4.3; Waldmann/Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Rz. 85 zu Art. 26 VwVG).