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Art. 21d

732.17SEFVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2008Fonte original
  1. Die unabhängigen Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees treten in den Ausstand, wenn ein Interessenkonflikt im Zusammenhang mit ihrer Person oder ihren Arbeit- beziehungsweise Auftraggebern besteht.
  2. Die Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees, welche die Eigentümer vertreten, treten in den Ausstand, wenn ein Interessenkonflikt besteht:
    1. bei Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung der vertretenen Eigentümer und dem Stilllegungs- oder dem Entsorgungsfonds; oder
    2. im Zusammenhang mit ihrer Person.

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