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Art. 11

732.17SEFVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2008Fonte original
  1. Versicherungsansprüche und Garantien können als Beiträge anerkannt werden, wenn:
    1. sie den Fonds einen unwiderruflichen und unbedingten Anspruch gewähren;
    2. der Anspruch der Fonds gegen den Versicherer oder Garanten nicht untergeht, falls der Beitragspflichtige seinen Verpflichtungen gegen den Versicherer oder Garanten nicht nachkommt;
    3. der Versicherer oder Garant Gewähr für seine längerfristige Zahlungsfähigkeit bietet;
    4. der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 2. April 19081über den Versicherungsvertrag unwiderruflich verzichtet hat.
  2. Nicht anerkannt werden namentlich:
    1. Versicherungsansprüche, die nur bei unfallbedingter Stilllegung entstehen;
    2. Versicherungsansprüche, die bei unfallbedingter Stilllegung nicht entstehen;
    3. Garantien von beitragspflichtigen Eigentümern.
  3. Wird der Versicherer oder der Garant zahlungsunfähig, so hat der Beitragspflichtige innerhalb eines Jahres den bisher durch Versicherungsansprüche oder Garantien gedeckten Betrag als Einlage zu entrichten; er kann stattdessen innerhalb von sechs Monaten mit Zustimmung der Kommission eine neue Versicherung oder Garantie beibringen.
  4. Bei Kündigung der Versicherung oder der Garantie hat der Beitragspflichtige den bisher durch Versicherungsansprüche oder Garantien gedeckten Betrag auf das Ende der Kündigungsfrist als Einlage zu entrichten; er kann stattdessen auf das Ende der Kündigungsfrist mit Zustimmung der Kommission eine neue Versicherung oder Garantie beibringen.

Footnotes

  1. SR 221.229.1

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