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Art. 69

732.11KEVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2005Fonte original
  1. Der Eigentümer eines geologischen Tiefenlagers hat beim Verschluss sämtliche noch offenen Teile des Tiefenlagers zu verfüllen und die für die Langzeitsicherheit und die Sicherung massgebenden Teile zu versiegeln.
  2. Er hat im Projekt für den Verschluss insbesondere folgendes zu umschreiben:
    1. das Verfüllen und Versiegeln der Zugänge zu den Lagerräumen;
    2. die Überführung des Pilotlagers in einen langfristig sicheren Zustand;
    3. das Verfüllen und Versiegeln der Zugänge zum Tiefenlager;
    4. die Gewährleistung der Langzeitsicherheit.
  3. Mit dem Verschluss hat er insbesondere zu gewährleisten, dass:
    1. keine unzulässige Freisetzung von Radionukliden über die verfüllten Zugänge erfolgt;
    2. die vor der Errichtung des Tiefenlagers bestehende Trennung der wasserführenden Gesteinsschichten langfristig wieder hergestellt wird;
    3. die Markierung des geologischen Tiefenlagers dauerhaft ist.

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