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Art. 50

732.11KEVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2005Fonte original

Kernanlagen sind so auszulegen, zu bauen und zu betreiben, dass aus dem Betrieb und der Stilllegung in Bezug auf Aktivität und Volumen möglichst wenig radioaktive Abfälle entstehen. Zu diesem Zweck sind insbesondere:

  1. für den Bau der Kernanlagen Materialien auszuwählen, bei denen der Aufbau von Aktivierungsprodukten gering ist;
  2. beim Betrieb der Kernanlagen Verbrauchsmaterialien in der kontrollierten Zone auf das notwendige Minimum zu beschränken;
  3. Materialien, die mit radioaktiven Stoffen verunreinigt sind, nach Möglichkeit und soweit angemessen zu dekontaminieren.

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