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Art. 45

732.11KEVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2005Fonte original

Der Stilllegungspflichtige hat folgende Unterlagen zum Stilllegungsprojekt einzureichen:

  1. die Gegenüberstellung verschiedener Varianten der Phasen, des Zeitplans der Stilllegungsarbeiten und des zu erwartenden Endzustandes sowie die Begründung der gewählten Variante;
  2. die Darlegung der einzelnen Arbeitsschritte und der dafür benötigten Mittel, namentlich die Ermittlung des radiologischen Zustandes der Anlage, die Demontage, Zerlegung und Dekontamination der Einrichtungen, die Dekontamination und der Abbruch von Gebäuden;
  3. das Vorgehen zur Trennung der radioaktiven von den nicht radioaktiven Abfällen und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle;
  4. die Massnahmen zum radiologischen Schutz der Arbeitnehmenden und zur Vermeidung der Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung;
  5. die Sicherungsmassnahmen;
  6. Störfallbetrachtungen, namentlich die Ermittlung der möglichen Störfälle bei der Stilllegung, die Abschätzung der Häufigkeit und der radiologischen Auswirkungen der Störfälle sowie die Gegenmassnahmen und allfälligen Notfallschutzmassnahmen;
  7. den Nachweis für die Bereitstellung des für die Durchführung und die Überwachung der Stilllegungsarbeiten erforderlichen geeigneten und fachlich ausgewiesenen Personals in genügender Zahl sowie einer geeigneten Organisationsstruktur mit klarer Zuweisung der Verantwortlichkeiten;
  8. das Qualitätsmanagementprogramm;
  9. den Umweltverträglichkeitsbericht;
  10. die Zusammenstellung sämtlicher aus der Stilllegung anfallender Kosten, inklusive für die Entsorgung der radioaktiven und nicht radioaktiven Abfälle und die Sicherstellung der Finanzierung.

1 commentary

N1.Stilllegungsprojekt und Freigabepflichten

Das Stilllegungsprojekt ist vom Stilllegungspflichtigen zu erstellen bzw. einzureichen. Die Stilllegungsverfügung regelt unter anderem Freigabepflichten nach Dekontamination und Freimessung.

Die Lebensdauer eines Kernkraftwerks lässt sich in vier Phasen unterteilen: Planung (Rahmenbewilligung), Bau (Baubewilligung), Betrieb (Betriebsbewilligung) und Stilllegung (vgl. Art. 12 ff., 15 ff., 19 ff. und 26 ff. KEG). Für die Rahmenbewilligung ist ein Stilllegungskonzept zu erarbeiten (Art. 23 Bst. d KEV). Als Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung muss namentlich ein Stilllegungsplan vorliegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. e KEG). Dieser Plan ist zusammen mit dem Baugesuch einzureichen (Art. 24 Abs. 2 Bst. f KEV). Die Nachführung bzw. Aktualisierung dieses Plans zählt nach Art. 22 Abs. 2 Bst. k KEG zu den Pflichten aus der Betriebsbewilligung und muss alle 10 Jahre vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 KEV; vgl. allerdings die Aktualisierungen gemäss den Vorgaben für die Erarbeitung der KS 16 vom 25. November 2014, Ziff. 13). Im Rahmen der Stilllegung folgt das Stilllegungsprojekt durch den Stilllegungspflichtigen (Art. 45 KEV). Die Stilllegungsverfügung regelt die Freigabepflicht u.a. für den Abbruch von Gebäuden nach deren Dekontamination und Freimessung (Art. 47 Bst. c KEV).
Die Lebensdauer eines Kernkraftwerks lässt sich in vier Phasen unterteilen: Planung (Rahmenbewilligung), Bau (Baubewilligung), Betrieb (Betriebsbewilligung) und Stilllegung (vgl. Art. 12 ff., 15 ff., 19 ff. und 26 ff. KEG). Für die Rahmenbewilligung ist ein Stilllegungskonzept zu erarbeiten (Art. 23 Bst. d KEV). Als Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung muss namentlich ein Stilllegungsplan vorliegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. e KEG). Dieser Plan ist zusammen mit dem Baugesuch einzureichen (Art. 24 Abs. 2 Bst. f KEV). Die Nachführung bzw. Aktualisierung dieses Plans zählt nach Art. 22 Abs. 2 Bst. k KEG zu den Pflichten aus der Betriebsbewilligung und muss alle 10 Jahre vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 KEV; vgl. allerdings die Aktualisierungen gemäss den Vorgaben für die Erarbeitung der KS 16 vom 25. November 2014, Ziff. 13). Im Rahmen der Stilllegung folgt das Stilllegungsprojekt durch den Stilllegungspflichtigen (Art. 45 KEV). Die Stilllegungsverfügung regelt die Freigabepflicht u.a. für den Abbruch von Gebäuden nach deren Dekontamination und Freimessung (Art. 47 Bst. c KEV).

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