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Art. 32

732.11KEVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2005Fonte original
  1. Der Bewilligungsinhaber hat systematische Programme für die Instandhaltung der sicherheits- und sicherungsrelevanten Ausrüstungen zu erstellen und die festgelegten Massnahmen durchzuführen, insbesondere für:
    1. die Wartung;
    2. die wiederkehrenden zerstörungsfreien Prüfungen;
    3. die wiederkehrenden Funktionsprüfungen.
  2. Er hat bei festgestellten Abweichungen vom Sollzustand entsprechende Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.
  3. Für die Instandhaltung sind qualifizierte Verfahren, Ausrüstungen und qualifiziertes Personal einzusetzen.
  4. Er hat die Ergebnisse der Instandhaltung zu dokumentieren und periodisch zu bewerten. Nötigenfalls hat er die Programme zu ergänzen.

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