Voltar à lei

Art. 86

732.1KEGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Der Bund kann die angewandte Forschung über die friedliche Nutzung der Kernenergie, insbesondere über die Sicherheit der Kernanlagen und die nukleare Entsorgung, fördern.
  2. Er kann die Ausbildung von Fachleuten unterstützen oder selbst durchführen.
  3. Private erhalten in der Regel nur dann Finanzhilfen, wenn sie Eigenleistungen von mindestens 50 Prozent der Kosten erbringen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.