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Art. 84

732.1KEGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original

Die Kantone können von den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und den Ersatz von Auslagen verlangen insbesondere für:

  1. Planung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen;
  2. den polizeilichen Schutz der Kernanlagen und des Transportes von Kernmaterialien und radioaktiven Abfällen;
  3. die Ausbildung der Betriebswache;
  4. die Vermessung der Grundstücke im Schutzbereich, ihre Aufnahme ins Grundbuch und die Grundbucheinträge.

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