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Art. 68

732.1KEGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Die Bewilligung erlischt, wenn:
    1. die in der Bewilligung gesetzte Frist abläuft;
    2. der Bewilligungsinhaber gegenüber der Bewilligungsbehörde den Verzicht erklärt;
    3. das Departement oder nach Artikel 39 Absatz 4 der Bundesrat feststellt, dass die Anlage nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht.
  2. Die Rahmenbewilligung erlischt, wenn das Baugesuch nicht innert der gesetzten Frist eingereicht wird. Die Baubewilligung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert der gesetzten Frist begonnen wird.
  3. Mit der Rahmenbewilligung erlöschen auch die Bau- und die Betriebsbewilligung.

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