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Art. 48

732.1KEGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Der Bundesrat entscheidet über das Gesuch sowie über die Einwendungen und Einsprachen.
  2. Er unterbreitet den Entscheid der Bundesversammlung zur Genehmigung.
  3. Erteilt der Bundesrat die Rahmenbewilligung nicht und genehmigt die Bundesversammlung diesen Entscheid nicht, so weist die Bundesversammlung den Bundesrat an, die Rahmenbewilligung mit den allenfalls von ihr beschlossenen Auflagen zu erteilen und ihr den Entscheid erneut zur Genehmigung zu unterbreiten.
  4. Der Beschluss der Bundesversammlung über die Genehmigung einer Rahmenbewilligung untersteht dem fakultativen Referendum.

1 commentary

N1.Beurteilung der Rahmenbewilligung 2029

Nach den in der Quelle wiedergegebenen Angaben wird das Rahmenbewilligungsgesuch voraussichtlich erst 2029 durch den Bundesrat beurteilt. Die Gesuche sind dereinst von den Entsorgungspflichtigen zu stellen. Aus diesen Umständen lassen sich derzeit keine weiteren materiellen Schlüsse ziehen.

Unbestritten ist, dass die Gesuche um Erteilung der Rahmenbewilligung sowie der nuklearen Bau- und Betriebsbewilligung für das geologische Tiefenlager demnach dereinst durch die Entsorgungspflichtigen gestellt werden (vgl. Art. 12 ff. KEG sowie Art. 15 ff. und 19 ff. i.V.m. Art. 37 KEG). Danach steht es ihnen zwar frei, ob sie zwei Lager an verschiedenen Standorten oder zwei Lager an einem Standort beantragen. Nichtdesto-trotz steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest, ob ein Kombilager gebaut werden kann, da die entsprechenden geologischen Abklärungen noch nicht erfolgt sind. Das Rahmenbewilligungsgesuch wird nach den Angaben der KS 16 wohl erst 2029 durch den Bundesrat beurteilt und muss von der Bundesversammlung genehmigt werden (KS 16, S. 14; vgl. Art. 48 Abs. 1 und 2 KEG). Der Beschluss der Bundesversammlung über die Genehmigung einer Rahmenbewilligung untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 48 Abs. 4 KEG). Nach dem Gesagten lässt sich aus dem Umstand, dass das Rahmenbewilligungsgesuch dereinst durch die Entsorgungspflichtigen gestellt wird, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Dasselbe gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin auf die realpolitische Lage und den Widerstand der möglichen Standortgemeinden gegen zwei Standorte statt nur einen Standort verweist.