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Art. 45

732.1KEGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Das Gesuch und die Stellungnahmen der Kantone und Fachstellen sowie die Gutachten sind während dreier Monate öffentlich aufzulegen.
  2. Die Auflage ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren.

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