Voltar à lei

Art. 33

732.1KEGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Der Bund entsorgt:
    1. die radioaktiven Abfälle, die nach Artikel 27 Absatz 1 des StSG1abgeliefert worden sind;
    2. die übrigen radioaktiven Abfälle auf Kosten des Entsorgungsfonds, wenn der Entsorgungspflichtige seinen Pflichten nicht nachkommt.
  2. Er kann zu diesem Zweck:
    1. sich an erdwissenschaftlichen Untersuchungen beteiligen oder selber solche durchführen;
    2. sich am Bau und Betrieb einer Entsorgungsanlage beteiligen oder selber eine solche errichten und betreiben.

Footnotes

  1. SR 814.50

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.