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Art. 27

732.1KEGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Der Eigentümer der Anlage muss den Aufsichtsbehörden ein Projekt für die vorgesehene Stilllegung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde setzt ihm dafür eine Frist.
  2. Das Projekt legt dar:
    1. die Phasen und den Zeitplan;
    2. die einzelnen Schritte von Demontage und Abbruch;
    3. die Schutzmassnahmen;
    4. den Personalbedarf und die Organisation;
    5. die Entsorgung der radioaktiven Abfälle;
    6. die Gesamtkosten sowie die Sicherstellung der Finanzierung durch die Betreiberin.

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